Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose

Das LSG Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Gehörloser keinen Anspruch gegen die Krankenversicherung auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter hat (Az. L 4 KR 11/11).

 

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 25.03.2014 zum Urteil L 4 KR 11/11 vom 04.12.2013

 
Erfolglos hat ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter i. H. v. 146 Euro geklagt. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.

 

Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG