Die Stadt München ist nicht verpflichtet, eine Erlaubnis zum Betrieb eines mobilen Verkaufsstandes mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen.
BayVGH, Pressemitteilung vom 16.09.2011 zum Beschluss 22 CE 11.2174 vom 16.09.2011
Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Landeshauptstadt München nicht verpflichtet ist, eine gaststättenrechtliche Gestattung oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen.
Der Antragsteller hatte beabsichtigt, seinen mobilen Verkaufswagen auf privatem Grund in unmittelbarer Nähe zum Oktoberfest aufzustellen. Die Landeshauptstadt München hatte ihm die Gestattung versagt. Das Verwaltungsgericht München hat dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rechtens erachtet.
Mit seinem Beschluss bestätigt der BayVGH im Ergebnis die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Bedingung für eine solche Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen sei das Vorliegen eines sog. „besonderen Anlasses“. Nach Auffassung des BayVGH kann das Oktoberfest zwar ein solcher „besonderer Anlass“ sein. Dies gelte aber im Hinblick darauf nicht, dass der Veranstalter des Oktoberfestes gerade eine räumliche Begrenzung auf die Theresienwiese bezwecke. Die Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspreche dieser Zweckbestimmung. Hingegen komme eine gaststättenrechtliche Erlaubnis grundsätzlich in Betracht, könne hier aber nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil das Gaststättengesetz grundsätzlich jedem Antragsteller zumute, das dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, solange es nicht unverhältnismäßig lang dauere, was hier nicht der Fall sei.
Dem Antragsteller bleibe es im Übrigen unbenommen, seinen Verkaufswagen unter Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke erlaubnisfrei zu betreiben.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Quelle: BayVGH
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