Öffentliches Recht
Kein Prüfungsrücktritt bei Dauererkrankung
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.06.2019 zum Urteil 4 K 84/19 vom 13.06.2019
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht seine gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses vom Amtsarzt unmittelbar an die Beklagte gesendet werde. Erst später habe er realisiert, dass der Amtsarzt ihm das Attest ausgefüllt mitgegeben habe. Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, der Kläger sei durchaus in der Lage gewesen, das Attest früher bei ihr einzureichen. Überdies handele es sich bei der Krankheit des Klägers um eine Dauererkrankung, welche keinen triftigen Grund für einen Prüfungsrücktritt darstelle. Die Klausur habe folglich mit „nicht bestanden“ bewertet werden dürfen.
Dem folgten die Koblenzer Richter und wiesen die Klage ab. Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liege unter anderem dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dieses aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgende Ergebnis sei zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine sogenannte Dauererkrankung generell in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist; denn diese Erkrankungen prägen das normale Leistungsbild des Betroffenen. Eine Dauererkrankung liege vor, wenn die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit eines Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar ist. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden. Eine Heilung dieser (psychischen) Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes festgestellt worden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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