Kein Schadensersatz bei Dooring mit Wohnmobil

Das LG Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war. Vielmehr sei von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des aussteigenden Pkw-Fahrers auszugehen (Az. 5 O 71/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 O 71/24 vom 29.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war.

Was ist passiert?

Ein Autofahrer parkte am Straßenrand im Bereich und öffnete die Fahrertür. Ein Wohnmobil fährt vorbei und reißt die Tür mit. Der Autofahrer verlangt Schadenersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei viel zu schnell (ca. 60 statt erlaubter 30 km/h) und zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht lehnte Ersatzansprüche des Autofahrers ab. Laut des eingeholten technischen Gutachtens sei die Tür weit geöffnet gewesen und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Der Autofahrer habe damit gegen seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, habe den Verkehr vor Beginn bis zum vollständigen Abschluss des Ein- oder Aussteigevorgangs mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Werde beim Öffnen der Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so sei typischerweise von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden auszugehen (sog. Anscheinsbeweis). Dass das Wohnmobil deutlich zu schnell oder mit zu geringem Seitenabstand gefahren war, habe sich nicht feststellen lassen.

Das Urteil vom 29.05.2026 (Az. 5 O 71/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico