Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde

Das FG Hamburg gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide eines Gastronomiebetriebs bestanden und im AdV-Verfahren das örtlich zuständige Finanzamt als richtiger Antragsgegner anzusehen war (Az. 6 V 90/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 6 V 90/25 vom 24.02.2026 (rkr)

  1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.
  2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere Jahre.

Die Antragstellerin war im Bereich der Gastronomie tätig und betrieb zwei Restaurants. Das Finanzamt A (FA-A) führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt B (FA-B) bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das FA-B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das FA-A. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA-A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Die Antragstellerin legte beim FA-A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen AdV durch das FA-A gerichtliche AdV beim Finanzgericht Hamburg gegen das FA-B.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das FA-B nach § 63 Abs. 2 FGO analog der richtige Antragsgegner war. § 63 Abs. 2 FGO sei auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (FA-A) beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (FA-B) aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO sei zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass Finanzamt, gegen das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut sei, diese aber noch nicht erlassen habe. Hier sei das FA-A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide gewesen. Während der Außenprüfung hätten die Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung habe sich nur auf die Außenprüfung bezogen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der Schätzungsbefugnis als auch an der Schätzungshöhe. Hinsichtlich der Schätzungshöhe sei zu beanstanden, dass das FA-A einen in einem Jahr ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre hinzugeschätzt habe. Eine Übertragung sei indes nur dann zulässig, wenn in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Ernstliche Zweifel bestünden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant festgestellt worden seien, auch auf das andere Restaurant übertragen worden seien, ohne darzulegen, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar seien und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen worden sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2026

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