Kein Schadensersatz für den Hundeführer von Zollhündin Babs

Das VG Düsseldorf hat die Klage eines Zollhundeführers abgewiesen, mit der dieser von seinem Dienstherrn Ersatz eines Schadens verlangte, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte. Der Zollbeamte hätte das Tier im Zwinger halten müssen (Az. 10 K 4033/13).

 

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.04.2014 zum Urteil 10 K 4033/13 vom 02.04.2014

 
Mit dem in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Schadensersatzklage eines Zollbeamten (Zollhundeführers) abgewiesen, mit der dieser von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, Ersatz eines Schadens in Höhe von ca. 3.300,00 Euro verlangt hat, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergab sich keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger, weil diesem vorzuwerfen war, den Zollhund entgegen den maßgeblichen Bestimmungen vorübergehend in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten zu haben.

 

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Quelle: DATEV eG