Kein "scheinselbständiger" Mitarbeiter im Deutschen Bundestag

Ein Mitarbeiter, der zwischen 2000 und 2009 für den Bundestag in der „mobilen Öffentlichkeitsarbeit“ eingesetzt war, stand nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Bundestag musste daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen. Der Mitarbeiter war vielmehr auf selbständiger Basis für den Bundestag tätig. So entschied das SG Berlin (Az. S 89 KR 1744/10).

 

SG Berlin, Pressemitteilung vom 15.01.2014 zum Urteil S 89 KR 1744/10 vom 14.01.2014

 
Der Mitarbeiter, der zwischen 2000 und 2009 für den Bundestag in der „mobilen Öffentlichkeitsarbeit“ eingesetzt war, stand nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Bundestag musste daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen. Der Mitarbeiter war vielmehr auf selbständiger Basis für den Bundestag tätig. Dies hat am 14.01.2014 das Sozialgericht Berlin nach mehrstündiger Verhandlung entschieden.

 

Der Bundestag hatte mit dem heute 41-jährigen Berliner im Dezember 2000 einen Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter“ über die selbständige Betreuung von Veranstaltungen (z. B. Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit geschlossen. Zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörte es unter anderem, vor Ort die Presse zu unterrichten und Informationsgespräche mit Einzelbesuchern sowie mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen zu führen. Der Rahmenvertrag sah vor, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen beim Mitarbeiter liegen. Als Honorar waren 480 DM pro Einsatztag vereinbart. Die Einsätze erfolgten jeweils aufgrund eines Einzelauftrags. Bis 2009 leistete der Mitarbeiter zwischen 52 und 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen rund 14.000 Euro und 40.000 Euro jährlich.

 

Im Sommer 2009 beantragte der Mitarbeiter bei der Rentenversicherung eine Entscheidung über seinen sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Rentenversicherung erließ daraufhin gegenüber dem Bundestag im Jahr 2010 einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass der Mitarbeiter abhängig beschäftigt und somit von Anfang an sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Hiergegen erhob der Bundestag im September 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin. Er machte geltend, dass es sich bei dem Mitarbeiter um eine (selbständige) Honorarkraft gehandelt habe.

 

Mit ihrem gestrigen Urteil hat die 89. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) der Klage des Bundestags stattgegeben. Der Mitarbeiter sei in der Tat selbständig – also nicht abhängig beschäftigt – tätig gewesen. Dies ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundestag, die auch überwiegend mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt habe. Der Mitarbeiter habe sich im Rahmenvertrag nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet und habe den Einsatz seiner Arbeitskraft auch tatsächlich selbst steuern können. Auch habe er das Risiko, vor einem Einsatz zu erkranken, selbst getragen, denn ein Ausfallhonorar habe der Bundestag nicht gezahlt. Der Mitarbeiter habe weder über ein eigenes Büro noch über einen Telefonanschluss oder eine E-Mail-Adresse in der Bundestagsverwaltung verfügt. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit habe er inhaltliche Freiheiten genossen, insbesondere bei der Betreuung von Besuchergruppen. Insgesamt sei er nicht derart in die betriebliche Organisation des Bundestags eingebunden und weisungsgebunden gewesen, wie es für eine abhängige Beschäftigung typisch sei. Schließlich spreche auch die Art der Entlohnung (Honorarbasis) für eine selbständige Tätigkeit.

 

Die Vorsitzende der 89. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass das Sozialgericht den Fall nur rechtlich zu prüfen habe. Das Gericht habe demgegenüber nicht darüber zu entscheiden, ob es sozialpolitisch sinnvoll ist, wenn der Bundestag für seine mobile Öffentlichkeitsarbeit sozialversicherungsfreie Honorarkräfte einsetzt.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden. Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

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Quelle: DATEV eG