Das LG Osnabrück entschied, dass ein Schüler einer sechsten Klasse keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen im Chemieunterricht erlittener Brandverletzungen hat (Az. 5 O 596/14).
LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.01.2015 zum Urteil 5 O 596/14 vom 16.01.2015
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 16.01.2015 die Zivilklage eines Schülers gegen das Land Niedersachsen kostenpflichtig abgewiesen (Az. 5 O 596/14).
Der Kläger war bei einem Unfall im Rahmen des Chemie-Unterrichtes einer sechsten Klasse der Oberschule Bad Essen verletzt worden, als es bei einem Experiment zu einer Stichflamme aus einer Spiritus-Flasche kam. Wegen der erlittenen Brandverletzungen an Gesicht und Oberkörper wollte er Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro erstreiten (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/14).
Zum rechtlichen Hintergrund
Im Sozialgesetzbuch (SGB) ist für verschiedene Sonderrechtsverhältnisse (z. B. Arbeitnehmer/Arbeitgeber, Arbeitnehmer untereinander, Lehrer/Schüler, zu Pflegende/Pflegepersonal) geregelt, dass für Betriebsunfälle die Sozialversicherung eintritt.
Direkte Ansprüche gegen andere Unfallbeteiligte sind dann aber weitgehend ausgeschlossen und auf vorsätzliche Verhaltensweisen beschränkt. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII lautet: „Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.“ Aufgrund entsprechender Verweise ist diese Vorschrift auch auf den allgemeinen Schulbetrieb anwendbar.
Nach insgesamt drei Terminen zur Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die beteiligten Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, hat das Landgericht die Klage nunmehr abgewiesen. Für die Folgen eines solchen Schulunfalls sei nach den sozialrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig, womit eine gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des Schulträgers verbunden sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche, wie Schmerzensgeldansprüche, bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger; alle sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.
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Quelle: DATEV eG