Kein Schmerzensgeld trotz ungewünschter Extraktion zweier Zähne

Das OLG Oldenburg hat einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung nicht zugesprochen. Es sei nicht generell Aufgabe des Operateurs den Fortbestand der Einwilligung zu prüfen (Az. 5 U 101/13).

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.03.2014 zum Beschluss 5 U 101/13 vom 27.02.2014

 
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ebenso wie zuvor das Landgericht Oldenburg einer Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung nicht zugesprochen.

 

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, einem in Oldenburg niedergelassenen Kieferchirurgen, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro, weil er ihr ohne ihre Einwilligung zwei Backenzähne gezogen hatte, obwohl er eine Wurzelspitzenresektion hätte durchführen sollen. Der Klägerin war von ihrer Zahnärztin die Extraktion der beiden Zähne empfohlen worden. Sie wurde deshalb zum Beklagten überwiesen. Da die Klägerin wegen des unerwünschten Zahnverlustes und weil sie keine Schmerzen an den Zähnen hatte, der Extraktion kritisch gegenüberstand, erläuterte der Beklagte auch die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion. Er empfahl aber als sinnvoll – entsprechend der Empfehlung der behandelnden Zahnärztin – die Durchführung der Extraktion der beiden Zähne. Die Klägerin erteilte daraufhin ihre Einwilligung für die Extraktion und vereinbarte direkt im Anschluss einen OP-Termin.

 

Als sie drei Monate später zum OP-Termin erschien, hatte sie es sich anders überlegt. Sie wünschte lediglich eine Wurzelspitzenresektion, hatte dies aber weder dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal gesagt, sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überweisungsschein bei Betreten der Praxis abgegeben. Den Beklagten persönlich konnte die Klägerin vor der Operation nicht mehr sprechen. Tatsächlich zog der Beklagte der Klägerin dann, wie zuvor besprochen, zwei Backenzähne, weil vom geänderten Überweisungsschein niemand mehr Kenntnis genommen hatte.

 

Der Senat teilte die Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung in die durchgeführte Operation am Tag der Operation keinen Bestand mehr hatte. Sie habe, so der Senat, nicht infolge Zeitablaufs ihre Wirksamkeit verloren. Auch sei es nicht generell Aufgabe des Operateurs den Fortbestand der Einwilligung zu prüfen. In Konstellationen der vorliegenden Art hat der Patient, der ambulant nach Terminvergabe operiert wird, die Situation bis zur Operation in der Hand. Wenn er nicht mehr einverstanden ist, braucht er nicht zu erscheinen bzw. kann er den Termin absagen. Wenn der Patient erscheine, bestehe aber keinerlei Veranlassung das Fortbestehen der Einwilligung zu überprüfen.

 

Die Klägerin habe die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen, so der Senat weiter. Allein die Übergabe des geänderten Überweisungsscheins genüge dafür nicht. Vielmehr hätte sie ihren Sinneswandel gegenüber dem Beklagten oder seinen Angestellten deutlich machen müssen.

 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG