Einige hessische Richter hatten gegen ihren Anschluss an das landesweit vernetzte Computersystem der Justiz geklagt. Als oberstes Richterdienstgericht hat der Bundesgerichtshof nun eine Revision dieser Richter als unbegründet zurückgewiesen (RIZ (R) 7/10).
Justizministerium Hessen, Pressemitteilung vom 07.11.2011
Einige hessische Richter hatten gegen ihren Anschluss an das landesweit vernetzte Computersystem der Justiz geklagt. Als oberstes Richterdienstgericht hat der Bundesgerichtshof nun durch Urteil eine Revision dieser Richter als unbegründet zurückgewiesen (RIZ (R) 7/10). Der Bundesgerichtshof: „Die Eignung … des EDV-Netzes zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der Rechtsprechung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht, wenn die Administration des EDV-Netzes nicht alleine der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d. h. der Richter bzw. Gerichtspräsidenten, untersteht.“
„Natürlich bin ich erfreut, dass unsere Rechtsauffassung vollinhaltlich obsiegt hat. Aber ich sage auch: Es ist das gute Recht eines jeden Richters bei einer subjektiv vermuteten Beeinflussung seiner Unabhängigkeit die Richterdienstgerichte anzurufen“, so Justizminister Jörg-Uwe Hahn. Manchen der in diesem siebenjährigen Streit gewechselten Schriftsätze hätte es aus Sicht des Ministers nicht bedurft. „Letztlich ist jedoch mit dem vorliegenden Urteil eine bisher nicht in dieser Deutlichkeit geleistete Abgrenzung zwischen richterlicher Unabhängigkeit und der Pflicht der Justizverwaltung, die Unterstützung der Rechtsprechung zu organisieren, geleistet worden und insofern eine Rechtssicherheit eingetreten, die aus sich heraus einen hohen Wert besitzt“, so Minister Hahn.
Mit der Modernisierungsoffensive in der hessischen Justizverwaltung ab dem Jahr 2000 löste diese innerhalb von wenigen Jahren die Karteikarten durch moderne, PC-gestützte Arbeitsweisen ab und schaffte ein professionelles, durch den IT-Dienstleister der gesamten hessischen Landesverwaltung verwaltetes Netzwerk, mit dem die Innen- und Außenkommunikation der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Justizvollzuges mit hoher Ausfallsicherheit gewährleistet und die Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr gelegt wurde.
Hiergegen erhob sich alsbald Widerstand aus Teilen der Richterschaft, die forderte, die Kontrolle über die Netze der rechtsprechenden Gewalt in Eigenverantwortung übertragen zu bekommen. Sie wollten die Schaffung eines richter-administrierten Netzes. Sowohl der Justizminister als auch die gesamte hessische Landesregierung widersprachen dieser Forderung aus Rechtsgründen, aber auch mit dem Hinweis auf die immensen Kosten, die der Aufbau eines eigenständigen Justiznetzes erfordert hätte.
Minister Hahn wies daraufhin, dass man den Forderungen der Richterschaft nach Teilhabe an der Ausgestaltung und der Kontrolle des Netzes weitgehend nachgekommen sei, gerade um das Vertrauen der Richter in den Netzbetrieb zu fördern. Doch Teile der Richterschaft ließen sich nicht überzeugen. Sie klagen durch alle Instanzen, bis zum Bundesgerichtshof, der ihnen endgültig nicht gefolgt ist. „Die teilweise vertretene Auffassung, nur ein richter-administriertes Netz sei vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit zulässig, ist hiermit definitiv vom Tisch. Das Urteil bringt auch Klarheit, soweit kritisch eingewandt wurde, das vorliegende IT-Stellengesetz komme zur Unzeit, da der Bundesgerichtshof noch weitere Hürden für den Netzbetrieb aufstellen werde; diese Sorge hat der Bundesgerichtshof genommen. Und selbstverständlich ist auch die organisationsrechtliche Überführung der IT-Stelle als einer Einrichtung der Gerichtsbarkeiten in die Sphäre der Exekutive rechtmäßig“, erklärte Minister Hahn.
Hintergrund: Die Gemeinsame IT-Stelle der hessischen Justiz nimmt derzeit geschäftsbereichsübergreifend IT-Aufgaben für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Fachgerichtsbarkeiten und den Justizvollzug wahr. In ihre Zuständigkeit fallen dabei insbesondere der Betrieb, die Neu- und Weiterentwicklung von IT-Fachanwendungen, die Planung und Durchführung von Schulungs- und Anwenderbetreuungsmaßnahmen sowie die Durchführung aller eJustice-Projekte. Diese Aufgaben soll sie auch in Zukunft, jedoch als eigenständige Behörde wahrnehmen.
Quelle: Justizministerium Hessen
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