Das VG Trier hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen ca. 25 qm großen Sitzbereich mit 26 Sitzplätzen in einer Bäckereifiliale in der Altstadt von Bernkastel abgewiesen. Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach im fraglichen Bereich nur Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zugelassen seien (Az. 5 K 837/13).
VG Trier, Pressemitteilung vom 14.02.2014 zum Urteil 5 K 837/13 vom 22.01.2014
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Verpflichtung des Landkreises Bernkastel-Kues gerichtete Klage zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen ca. 25 qm großen Sitzbereich mit 26 Sitzplätzen in einer Bäckereifiliale in der Altstadt von Bernkastel abgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Altstadt Bernkastel“, wonach im fraglichen Bereich nur Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zugelassen seien. Kennzeichnend für eine derartige Gastronomie sei, dass eine Bedienungsperson die Bestellung des Gastes am Tisch aufnehme und die bestellten Speisen und Getränke an den Tisch bringe. Diese Voraussetzungen erfülle das Vorhaben nach der maßgeblichen Beschreibung im Bauantragsverfahren nicht, wonach der Sitzbereich für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Artikel vorgesehen sei. Da das Merkmal „Bedienung der Gäste am Tisch“ auch das herausgehobene Merkmal zur Abgrenzung dieses Gastronomietyps von anderen Gastronomietypen – wie Quickservice oder Fast-Food – sei, sei auch unerheblich, dass das Vorhaben mit Ausnahme dieses Kriteriums alle übrigen im Bebauungsplan genannten Kriterien der Gastronomie, wie Toilettenanlage, Stellplatznachweis, Garderobe, erfülle. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch rechtmäßig. Zwar eröffneten die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften keine Befugnis der Gemeinden, vollständig neue Nutzungsarten zu erfinden und im Bebauungsplan verbindlich festzuschreiben, um damit etwa konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen bzw. auszuschließen. Differenzierungen innerhalb eines von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Anlagetyps – wie vorliegend der Schank- und Speisewirtschaften – dürften aber erfolgen, soweit sie marktüblichen Gegebenheiten entsprächen. Dies sei bei der Festsetzung des Anlagetyps „Full-Service-Gastronomie“ der Fall. Bei ihm handele es sich nicht um einen erst vom Planungsgeber erschaffenen, sondern um einen allgemein gültigen Anlagetyp. Schließlich komme auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in Betracht. Eine Zulassung des Vorhabens würde die Grundzüge der Planung berühren, nach der im fraglichen Gebiet gerade keine Gastronomie ohne Tischbedienung zugelassen werden solle, um so die unerwünschte Ansiedlung von „Schnell-Gastronomie“ in der mittelalterlichen Stadtanlage zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Quelle: DATEV eG