Kein verkaufsoffener Sonntag am 10.12.2017 in Düsseldorf-Innenstadt
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Beschluss 3 L 5659/17 vom 05.12.2017
Zur Begründung seines Beschlusses hat das Gericht wie bereits in früheren Entscheidungen auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Die vom Rat der Stadt Düsseldorf bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose zu der besonderen Attraktivität des innerstädtischen Weihnachtsmarktes sei aber weder schlüssig noch vertretbar. Sie beschränke sich vielmehr auf die pauschale Beschreibung der „Strahlkraft“ des nunmehr zum „42. Mal“ veranstalteten „überregionalen Besuchermagneten“, der 6 Millionen Gäste erwarten lasse. An einer konkreten Ermittlung des Besucherstromes zu dem Weihnachtsmarkt bzw. den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum am 2. Adventssonntag oder zumindest an den Adventssonntagen fehle es. Die durch die Stadt Düsseldorf nachgelieferten Zahlen seien untauglich. Ein (teilweises) Absehen von einer einstweiligen Anordnung sei trotz der von den zahlreichen Einzelhändlern in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt getroffenen Dispositionen nicht gerechtfertigt; denn angesichts der weitverzweigten Struktur des innerstädtischen Einkaufsbereiches sei nicht davon auszugehen, dass dieser in rechtmäßiger Weise beschränkt werden könne.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
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