Sozialversicherungsrecht
Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers
Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 21 AL 1622/18 vom 06.05.2019
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Alg auch über den 09.10.2017 hinaus verurteilt. Die Wirkung des § 145 Abs. 1 Satz1 SGB III bestehe darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsunfähigkeit (EU) zu fingieren. Diese Fiktion hindere die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Diese positive Feststellung von EU durch den zuständigen Rentenversicherungsträger binde die Arbeitsverwaltung jedoch nicht, sondern eröffne ihr die Möglichkeit, nunmehr ohne Beschränkungen des § 145 SGB III die objektive Verfügbarkeit aufgrund eigener Feststellungen zu verneinen. Eine weitergehende Bindung an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Nahtlosigkeitsregelung bestehe nicht. Dies gelte auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteile. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Vorliegend habe der Kläger auch über den 09.10.2017 hinaus einen Anspruch auf Alg. Die objektive Verfügbarkeit werde über die Vorschrift des § 145 SGB III fingiert, da bei dem Kläger eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Die Fiktionswirkung sei auch nicht durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfallen; der Rentenversicherungsträger habe das Vorliegen von EU verneint.
Powered by WPeMatico