Das SG Mainz entschied, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist (Az. S 7 P 14/14).
SG Mainz, Pressemitteilung vom 28.04.2015 zum Urteil S 7 P 14/14 vom 26.04.2015 (nrkr)
In einem am 26.04.2015 veröffentlichten Urteil (Az. S 7 P 14/14) hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38a SGB XI liege dann nicht vor.
Bei dem sog. „Wohngruppenzuschlag“ nach § 38a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die hierbei auftretenden verschiedenen Rechtsfragen beschäftigen derzeit die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht.
In dem zu entscheidenden Fall wurden Pflegebedürftige in einer fremdorganisierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben. Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags wurde daher abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG