Dienstreisen stehen zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz, geschieht der Unfall jedoch während eines Aufenthalts aus persönlichen Belangen, entfällt dieser. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 6 U 4321/14).
Keine Anerkennung als Arbeitsunfall nach Streit mit Türsteher auf Ibiza
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 02.06.2016 zum Urteil S 6 U 4321/14 vom 14.04.2016 (nrkr)
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich K. im „Beach Club“ aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Doch selbst wenn K.s mitternächtlicher Aufenthalt im „Beach Club“ noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb K. den „Beach Club“ zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung des K. entfallen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hinweis zur Rechtslage
§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).
§ 8 SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).
Anmerkung des Gerichts
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrentezu zahlen.
———————-
Quelle: DATEV eG