Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenden Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig (Az. 5 K 1624/14.TR).
VG Trier, Pressemitteilung vom 09.02.2015 zum Urteil 5 K 1624/14.TR vom 28.01.2015
Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenden Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, der Bebauungsplan sehe Flächen für Wohnnutzung nicht vor. Entgegen der vom Kläger im Verfahren vertretenen Auffassung handele es sich bei den geplanten Wohnungen auch nicht um genehmigungsfähige untergeordnete Nebenanlagen. Bei der Wohnnutzung handele es sich vielmehr um eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Hauptnutzungsart, so dass es sich nicht zugleich um eine Nebenanlage handeln könne. Zudem scheitere die erforderliche Unterordnung an der Größe der mit einer Fläche von insgesamt 335 qm geplanten Wohnungen. Als Wohnungen für Aufsichts-/Bereitschaftspersonal seien sie damit überdimensioniert und fügten sich deshalb nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung ein.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG