Die in der Elternbeitragssatzung der Stadt Bielefeld geregelte Befreiung von der Elternbeitragspflicht für Geschwisterkinder greift nur, wenn wenigstens zwei Kinder einer Familie gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote der Stadt Bielefeld wahrnehmen. Dies ist lt. VG Minden rechtmäßig (Az. 5 K 3647/13).
VG Minden, Pressemitteilung vom 17.07.2014 zum Urteil 5 K 3647/13 vom 03.07.2014 (nrkr)
Mit Urteil vom 03.07.2014 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden eine Klage von Eltern gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen abgewiesen, die die Stadt Bielefeld als Jugendhilfeträger für ihren Sohn finanziert hatte. Die Kläger hatten geltend gemacht, insoweit mit Blick auf die gleichzeitige Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertagesstätte einer anderen Kommune von der Beitragspflicht befreit zu sein.
Nach Auffassung der 5. Kammer greift die in der Elternbeitragssatzung der Stadt Bielefeld geregelte Befreiung von der Elternbeitragspflicht für Geschwisterkinder nur, wenn wenigstens zwei Kinder einer Familie gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote der Stadt Bielefeld wahrnehmen. Dem kommunalen Satzungsgeber stehe im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, von dem die Stadt Bielefeld bei der Einführung und Ausgestaltung der Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Die Anknüpfung der Befreiungsregelung an die eigene Leistungserbringung für wenigstens zwei Kinder verstoße nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Umstand, dass dem Jugendhilfeträger in diesem Fall wenigstens der Beitrag für ein Kind bleibe, ein hinreichender sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung sei.
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Quelle: DATEV eG