Laut VG Trier hat ein Beamter keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer – hier: physiotherapeutischen – Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind (Az. 1 K 1456/14.TR).
VG Trier, Pressemitteilung vom 25.11.2014 zum Urteil 1 K 1456/14.TR vom 18.11.2014
Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Ein Bundesbeamter und seine Ehefrau befanden sich seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte.
Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vorsähen. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen dienen solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG