Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung und Kindererziehung

Das BSG entschied, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen (Az. B 12 KR 15/12 R).

 

BSG, Pressemitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil B 12 KR 15/12 R vom 30.09.2015

 

 
Das Bundessozialgericht hat am 30.09.2015 in einem Musterverfahren entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen „Bemessung“ (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen. Damit sind die Kläger in allen Instanzen erfolglos geblieben.

 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem am 30.09.2015 verkündeten Urteil ausgeführt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied damit aus.

 

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs ist dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94, in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem – vor allem wegen des Effekts der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen – die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat insoweit an seiner schon früher ergangenen Rechtsprechung festgehalten (z. B. Urteil vom 05.07.2006 – B 12 KR 20/04 R).

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung

§ 55 Abs. 3 – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze

Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). … (seit 1.1.2005 geltende Fassung vom 15.12.2004, BGBl I 3448)

Artikel 3 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 6 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, … wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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Quelle: DATEV eG