Das VG Gelsenkirchen hat Anträge nordrhein-westfälischer Beamter, die im Wege einstweiliger Anordnungen die vorläufige Zahlung einer höheren Besoldung beantragt haben, wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt (Az. 1 L 1704/13).
VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 31.01.2014 zum Beschluss 1 L 1704/13 u. a. vom 30.01.2014
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit parallel gelagerten Beschlüssen vom 30. Januar 2014 Anträge nordrhein-westfälischer Beamter, die im Wege von einstweiligen Anordnungen die vorläufige Zahlung einer höheren Besoldung beantragt haben, abgelehnt.
Im Zuge der „Besoldungsrunde 2013 und 2014“ hatte der Landtag NRW beschlossen, das Tarifergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nur für die Beamten der unteren Besoldungsgruppen zu übertragen und stattdessen für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 jeweils lediglich eine einprozentige Besoldungserhöhung sowie für die Beamten der Besoldungsgruppen ab A 13 aufwärts keine Besoldungserhöhung vorzunehmen.
Die Antragsteller sind Polizisten und Lehrer, die als Angehörige der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 keine oder keine volle Besoldungserhöhung erhalten. Sie machten mit ihren Eilanträgen im Wesentlichen geltend, angesichts jahrelang bereits erfolgter Besoldungskürzungen entspreche ihre Besoldung spätestens seit der jetzt streitigen Besoldungsrunde nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation. Es sei ihnen nicht zumutbar, die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bis zum Ergehen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung abzuwarten und während dieses voraussichtlich langjährigen Zeitraumes eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu erhalten.
In den ablehnenden Entscheidungen traf die Kammer keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Besoldungsniveaus. Zur Begründung führte sie vielmehr aus, dass es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen sog. Anordnungsgrund, d. h. an der Eilbedürftigkeit, fehle. Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine Eilbedürftigkeit für Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschreiten. Dies hat die Kammer in allen zur Entscheidung stehenden Fällen verneint, da die Besoldung eines beispielhaften Beamten der Besoldungsgruppe A 11 als Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei unterhaltsberechtigten Kindern sich auf ca. 130 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft. Zudem sei eine Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Zeit zu erwarten, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bereits zur Prüfung vorliege.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
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Quelle: DATEV eG