Keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren bei Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst

Laut FG Münster rechtfertigt ein Pferdezuchtbetrieb mit einem Spitzen-Deckhengst keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren (Az. 3 K 2591/11 EW). Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/13 anhängig.

 

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.03.2013 zum Urteil 3 K 2591/11 EW vom 31.01.2013

 

Ein Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst rechtfertigt keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az. 3 K 2591/11 EW) entschieden. Die Klägerin betrieb eine Pferdezucht, in dem ein Deckhengst zum Einsatz kam, der im Dressursport international erfolgreich war. Sie setzte das Tier nicht nur für die Zucht mit eigenen Stuten ein, sondern vermarktete dessen Samen auch fremd. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt einen (erhöhten) Einheitswert im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) fest.

 
Dem folgte das Gericht nicht. Die Pferdehaltung der Klägerin stelle aufgrund der ausreichenden Futtergrundlage eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Die Deckhengsthaltung sei kein Nebenbetrieb zur landwirtschaftlichen Nutzung, der eine gesonderte Bewertung zulasse, denn die Klägerin unterhalte keine Besamungsstation.

 

Allein der Umstand, dass ein Ausnahmetier zum Viehbestand gehöre, rechtfertige keine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Bewertung im vergleichenden Verfahren.

 

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/13 anhängig.

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Quelle: DATEV eG