Mit Erfolg hat sich ein Asylbewerber aus Kamerun in einem Eilverfahren vor dem VG Cottbus gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das BAMF gewendet, das dessen Asylantrag als zurückgenommen betrachtet hatte, weil er das Asylverfahren nicht betrieben habe und namentlich der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei (Az. 5 L 665/16. A).
Keine Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichterscheinens des Asylbewerbers zur Anhörung bei Belehrung in für diesen unverständlicher Sprache
VG Cottbus, Pressemitteilung vom 23.01.2017 zum Beschluss 5 L 665/16. A vom 10.01.2017
Wie das Gericht zu Begründung ausführte, habe der dem Asylbewerber nur in der deutschen Sprache erteilte schriftliche Hinweis auf eine solche Rechtsfolge für die Annahme einer Versäumnis nicht ausgereicht, weil nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung die Abfassung in einer Sprache erforderlich gewesen wäre, die dem kameruner Antragsteller verständlich war oder von der vernünftigerweise angenommen werden durfte, dass er sie versteht.
Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage angeordnet (Beschluss vom 10. Januar 2017 – VG 5 L 665/16. A -); der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG