Das VG Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser Fahrtkosten für die Teilnahme an einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss geltend gemacht hatte. Die geltend gemachten Reisekosten hätten in einem groben Missverhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits gestanden (Az. 5 K 461/16).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.06.2016 zum Urteil 5 K 461/16 vom 24.06.2016
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten, urteilte das Koblenzer Gericht. Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatellstreitigkeit über 5,00 Euro, der nahezu das 60-fache an Verfahrenskostengegen überstünden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
———————-
Quelle: DATEV eG