Ehescheidungsverfahren können nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und vor einem Scharia-Gericht im Libanon betrieben werden. Das entschied das OLG Hamm (Az. 3 UF 106/16).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Beschluss 3 UF 106/16 vom 06.01.2017
Nachdem die Ehefrau bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht Herne im Mai 2016 angegeben hatte, im Libanon laufe noch ein Verfahren auf ʺTrennung und Zahlung der Brautgabeʺ, hat das Familiengericht die beantragte Scheidung ausgesprochen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Ehemanns war – vorläufig – erfolgreich.
Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht Herne zurückverwiesen.
Dem deutschen Ehescheidungsverfahren stehe, so der Senat, ein Verfahrenshindernis entgegen, der den angefochtenen Beschluss unzulässig mache. Die Ehefrau sei beim Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem deutschen Familiengericht aus prozessualen Gründen daran gehindert gewesen, einen zulässigen und wirksamen Scheidungsantrag zu stellen. Zwar seien das deutsche Familiengericht und ihm folgend der Senat für Scheidungsverfahren wie das vorliegende grundsätzlich international zuständig und auch befugt, eine nach dem Scharia-Recht im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden. Hieran seien das Familiengericht und der Senat indes im vorliegenden Fall aufgrund des parallelen, von der Ehefrau im Libanon vor dem Scharia-Gericht anhängig und rechtshängig gemachten Ehescheidungs- und Morgengabeverfahrens gehindert. Die Überprüfung der zu diesem Verfahren vorgelegten Urkunden habe ergeben, dass die Ehefrau in dem Verfahren ebenfalls die Scheidung begehre und das Scheidungsverfahren vor dem Scharia-Gericht früher durch Zustellung des Antrags an den Ehemann rechtshängig geworden sei als das deutsche Scheidungsverfahren.
Dem deutschen Ehescheidungsverfahren stehe deswegen der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Es sei auszusetzen und könne erst nach dem Abschluss des Ehescheidungs- und Morgengabeverfahrens im Libanon fortgesetzt werden.
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Quelle: DATEV eG