Laut BVerwG ist es nicht rechtswidrig, wenn vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung hinaus keine Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge gewährt werden (Az. 2 C 17.14).
Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung
BVerwG, Pressemitteilung vom 23.06.2016 zum Urteil 2 C 17.14 vom 23.06.2016
Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, macht zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beamtin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.
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Quelle: DATEV eG