Keine laufenden Sozialhilfeleistungen für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt

EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise – begrenzt auf in der Regel einen Monat – Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 SO 70/17 B ER).

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Quelle: DATEV eG

EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise – begrenzt auf in der Regel einen Monat – Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 SO 70/17 B ER). (mehr …)