Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam. Das entschied das SG Dortmund (Az. S 31 AL 966/13).
Keine nebenberufliche Beschäftigung einer Schulbetreuungskraft
SG Dortmund, Pressemitteilung vom 15.06.2016 zum Urteil S 31 AL 966/13 vom 23.05.2016
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Schulbetreuungskraft aus Bochum entschieden, die seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten hatte. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154,- Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.
Die Agentur für Arbeit Bochum lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Betreuungskraft sei zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Die hiergegen von der Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Klägerin habe bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet, sodass die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt sei. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450,- Euro überstiegen.
Die Klägerin sei nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Da der AWO und ihrer Tochtergesellschaft die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen sein müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.
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Quelle: DATEV eG