Keine Pflicht zur Nachrüstung von Güllebehältern

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Betreiber von Tiermastbetrieben nicht aufgrund des sog. Tierhaltungserlasses verpflichtet sind, ihre Güllebehälter mit effektiveren Abdeckungen nachzurüsten, um Ammoniak- und Geruchsemissionen noch weiter zu mindern (Az. 8 A 2691/15 u. a.).

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Quelle: DATEV eG