Das Sozialgericht Berlin hat entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungsträger bestätigt, dass Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten kein zulässiges Instrument sind, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben (Az. S 81 KR 1280/11).
Sozialgericht zeigt Krankenkassen Grenzen der Mitgliederwerbung auf
SG Berlin, Pressemitteilung vom 14.08.2012 zum Urteil S 81 KR 1280/11 vom 10. August 2012
Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben.
Dies hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 10. August 2012 entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt.
Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen sowie Berg- und Sommerrodelbahnen.
Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Rabatte oder Sonderkonditionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen.
Die AOK Bayern hingegen vertrat den Standpunkt, die gesetzlichen Krankenkassen stünden seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben.
Die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen aufgegriffen. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer, die in der Besetzung eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter entschieden hat, hat die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
| Zu den Rechtsvorschriften: Entscheidungserhebliche Vorschriften waren § 30 Abs. 1 SGB IV und § 1 SGB V.
§ 30 Abs. 1 SGB IV lautet: „Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.“ § 1 SGB V lautet: „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“
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Quelle: DATEV eG