Keine Räumung der Rigaer Straße 94 in Berlin wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin
LG Berlin, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zum Urteil 6 O 200/16 vom 14.05.2018 (nrkr)
Die Rechtsform der Klägerin sei ähnlich einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet. Die deutsche GmbH werde durch einen Geschäftsführer vertreten, die englische Limited durch einen Director. Im deutschen Recht gebe es das Handelsregister, durch das gerichtlich vor Eintragung geprüft werde, ob der Geschäftsführer wirksam bestellt worden sei. Das englische Recht kenne dagegen nur ein Register (sog. Companies House), das von einer Verwaltungsbehörde geführt werde und in das die Directors eingetragen würden, ohne dass eine (gerichtliche) Überprüfung erfolge, ob die Bestellung wirksam war. Die Eintragung des Directors in dieses Register genüge daher für sich allein nicht zum Nachweis seiner wirksamen Bestellung.
Für den Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 20. Februar 2017 habe die Klägerin gar keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie damals über einen wirksam bestellten Director verfügt habe. Dieser Director war im Sommer letzten Jahres verstorben und dieser Umstand hatte zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt. Die Klägerin hatte dann zwar im Februar 2018 angezeigt, nunmehr einen neuen Director bestellt zu haben. Aber auch insoweit äußerte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 Zweifel an dessen wirksamen Bestellung. Die zum Nachweis vorgelegte Bescheinigung eines englischen Notars genüge nicht. Denn aus dieser Bescheinigung lasse sich nicht ersehen, welche konkreten Unterlagen der Notar geprüft habe. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin prozessführungsbefugt sei, also durch ihren Director wirksam handeln könne. Zudem fehle es weiterhin an dem Nachweis einer ausreichenden Vollmacht für den Rechtsanwalt der Klägerin.
Aufgrund dieser prozessualen Gründe hat die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz verloren. Das am 14.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig; die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.
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