Keine Reisekosten für Kreistagsabgeordnete

Nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes Hessen ist die finanzielle Entschädigung von Kreistagsabgeordneten auf den Ersatz von Verdienstausfall und auf den Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten beschränkt. Weitere Leistungen zur Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen seien nicht vorgesehen und könnten deshalb auch nicht durch autonomes Satzungsrecht bewilligt werden. So entschied das VG Gießen (Az. 8 K 3397/12).

 

Mit einem den Beteiligten jetzt mit Gründen zugestellten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage eines Wetterauer Kreistagsabgeordneten abgewiesen, der vom Wetteraukreis über die ihm erstatteten Fahrtkosten zu einer Fachveranstaltung über Biomasse in Bad Hersfeld hinaus noch die Erstattung von Übernachtungskosten und ein Tagegeld beansprucht hatte.

 

Unter Hinweis auf die abschließenden und nicht zur Disposition des Kreises stehenden Vorschriften der Hessischen Landkreisordnung bzw. der Gemeindeordnung hat der Einzelrichter der 8. Kammer die Klage mit Urteil vom 15.01.2014 abgewiesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei die finanzielle Entschädigung der Kreistagsabgeordneten auf den Ersatz von Verdienstausfall und auf den Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten beschränkt. Durch eine Satzung des Landkreises könne darüber hinaus nur noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen seien gesetzlich nicht vorgesehen und könnten deshalb auch nicht durch autonomes Satzungsrecht bewilligt werden. Die Entschädigungssatzung des Wetteraukreises, die eine Reisekostenerstattung nach Maßgabe des für Beamte geltenden Reisekostenrechts vorsehe, gehe damit über das hinaus, was der Landkreis zur Entschädigung seiner Ehrenamtlichen regeln dürfe. Die Entschädigungssatzung sei insoweit rechtswidrig und könne deshalb auch keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung sein.

 

Die Entscheidung (Urteil vom 15.01.2014, Az. 8 K 3397/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

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Quelle: DATEV eG