Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zum Beschluss OVG 1 S 100.18 vom 26.09.2018
Gegen die Verkaufsöffnung am 30. September 2018 hatte eine Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung nicht erfüllt seien, u. a. weil die Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht gefolgt. Das nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerLadÖffG) erforderliche öffentliche Interesse sei nicht erkennbar.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Die für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen zuständige Senatsverwaltung habe nicht hinreichend dargelegt, dass die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz – 1 BvR 2857/07 – (BVerfGE 125, 39-103) ergebenden Anforderungen im Fall der Berlin Art Week erfüllt seien. Es sei nicht erkennbar, dass es sich hierbei bereits um eine Großveranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung am Sonntag erforderlich mache.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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