Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des in wenigen Wochen eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD zu übernehmen. Auch die zukünftig anfallenden Gebühren für den Empfang privater Fernsehprogramme müssen selbst getragen werden. So entschied das SG Berlin (Az. S 146 SO 229/17 ER).
SG Berlin, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Beschluss S 146 SO 229/17 ER vom 28.02.2017
Zum Hintergrund:
Zum Fall:
Die 43 Jahre alte Antragstellerin aus Berlin-Treptow bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen Sozialamt des Bezirks Treptow-Köpenick die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers i. H. v. 100 Euro sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme i. H. v. 69 Euro pro Jahr. Dies lehnte das Sozialamt ab.
Am 16. Februar 2017 stellte die anwaltlich vertretene Klägerin beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“). Ab dem 1. April 2017 könne sie kein Fernsehen mehr empfangen. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat sei nicht nur verpflichtet, das physische Existenzminimum zu gewähren. Er müsse auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche im Übrigen der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich entscheidend geändert.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 lehnte der Vorsitzende der 146. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag ab.
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen.
Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 Euro pro Jahr aus, also 5,75 Euro im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.
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Quelle: DATEV eG