Das VG Koblenz hat die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, mit der dieser die Genehmigung zur Übertragung seiner Taxigenehmigung auf seine Ehefrau erstreiten wollte, da dies auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele (Az. 5 K 618/16.KO).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Urteil 5 K 618/16.KO vom 20.01.2017
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne die Genehmigung der Übertragung auf seine Ehefrau nicht verlangen, urteilten die Koblenzer Richter. Dem stehe die Nichtigkeit der Genehmigungs- und Betriebsübertragung zwischen den Eheleuten entgegen. Ein derartiges Rechtsgeschäft sei unter anderem dann nichtig, wenn es auf die Schädigung der Allgemeinheit abziele. Das sei hier der Fall. Denn der Grund für die Übertragung bestehe in erster Linie darin, dem Kläger niedrigere Krankenversicherungsbeiträge bei gleichzeitig höherer (Teil-) Erwerbsunfähigkeitsrente zu verschaffen. Dadurch würden die genannten öffentlichen Kassen geschädigt. Für das Vorliegen eines Strohmanngeschäfts spreche auch, dass die Ehefrau des Klägers ihren bisherigen Beruf uneingeschränkt weiter ausüben wolle. An den Betriebsabläufen und der beherrschenden Stellung des Klägers werde sich hingegen nichts ändern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG