Keine Taxikonzession für Taxi 22

Das VG Köln entschied, dass einem Taxiunternehmer nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Taxikonzession vorläufig verlängert wird, weil die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers durch Fristablauf erloschen ist (Az. 18 L 939/15).

 

VG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2015 zum Beschluss 18 L 939/15 vom 20.05.2015

 
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.05.2015 entschieden, dass einem Taxiunternehmer nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Taxikonzession vorläufig verlängert wird.

 

Mit seinem Antrag verfolgte der Taxiunternehmer das Ziel, die Stadt Köln zu verpflichten, die Taxikonzession vorläufig zu verlängern. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Antragsfrist für die Verlängerung nur um wenige Tage versäumt. Dass er deshalb keine Verlängerung der Konzession mehr erhalten solle, sei eine unverhältnismäßig harte Sanktion.

 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers sei durch Fristablauf erloschen. Sie könne deshalb nicht mehr verlängert werden.

 

Unabhängig davon habe der Antragsteller die Frist auch schuldhaft versäumt. Er sei bereits drei Monate vor Ablauf der Frist von der Stadt Köln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Frist unbedingt einzuhalten sei. Dennoch habe der Antragsteller einen unzuverlässigen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt. Das Verschulden seines Vertreters sei dem Antragsteller wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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Quelle: DATEV eG