Das VG Minden hat der Klage eines Investors, der in der Gemeinde Borchen ein Windrad mit einer Gesamthöhe von knapp 180 m errichten will, im Wesentlichen stattgegeben, da der die Höhe beschränkende Flächennutzungsplan insoweit unwirksam sei (Az. 11 K 2120/15).
VG Minden, Pressemitteilung vom 10.10.2016 zum Urteil 11 K 2120/15 vom 28.09.2016 (nrkr)
Die 11. Kammer stellte fest, dass der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde Borchen die zulässige Höhe von Windkraftanlagen nicht begrenzt. Die gesamte Ausweisung von sog. Vorrangzonen in der Gemeinde Borchen sei unwirksam, damit auch die festgeschriebene Anlagenhöhe von maximal 100 m. Den Planungen lägen Abwägungsfehler und Verfahrensmängel zugrunde, die ungeachtet des Zeitablaufs – erstmals wurden Windkonzentrationszonen im Jahre 1996 beschlossen; 2005 erfolgte mit der gleichen Zielsetzung eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans – nach wie vor gerügt werden könnten.
Vorschriften des Baugesetzbuchs, die nach dem Ablauf bestimmter Fristen dazu führen, dass Planungsfehler nicht mehr geltend gemacht werden können, waren nach der Auffassung der 11. Kammer nicht anzuwenden, weil die Bekanntmachungen der Beigeladenen die dazu erforderlichen Belehrungen nicht enthielten.
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Quelle: DATEV eG