Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Die Untersagung des Vertriebs eines Nahrungsergänzungsmittels, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt, ist lt. VG Magdeburg rechtmäßig. Die Bezeichnung könne Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen in die Irre führen (Az. 1 A 118/16).

Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 1 A 118/16 vom 04.12.2017

Ein heimischer Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln vertreibt u. a. ein Produkt, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt.Der Vertrieb des Produkts unter diesem Namen wurde dem Kläger untersagt.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Substanzen könnten zwar positive Wirkung auf die Gelenke haben. Diese Wirkung sei jedoch nicht wissenschaftlich erwiesen. Daher könne der Produktname den Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen des Mittels auf die Gelenke in die Irre führen.

Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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