Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln
VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 1 A 118/16 vom 04.12.2017
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Substanzen könnten zwar positive Wirkung auf die Gelenke haben. Diese Wirkung sei jedoch nicht wissenschaftlich erwiesen. Daher könne der Produktname den Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen des Mittels auf die Gelenke in die Irre führen.
Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
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