Das FG Hamburg hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (sog. „Brennelementesteuer“) und hat einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben (Az. 4 V 133/11).
FG Hamburg, Pressemitteilung vom 19.09.2011 zum Beschluss 4 V 133/11 vom 19.09.2011
In einer bundesweit ersten Gerichtsentscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Anfang des Jahres als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer – auch „Brennelementesteuer“ genannt – in Frage gestellt und in einem am 19.09.2011 den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss (Az. 4 V 133/11) einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben.
Zum Sachverhalt: Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Das Kernbrennstoffsteuergesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden. So verhielt sich auch die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrennstoffsteuer, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim Finanzgericht Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt. Das Gericht hat in seinem Beschluss ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes geäußert, weil dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrennstoffsteuer dürfte es sich nämlich um keine, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handeln. Auch sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz „neue“ Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, „erfinden“ dürfe.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Im Einzelnen
Nach dem von Beginn an umstrittenen Kernbrennstoffsteuergesetz wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 Euro je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. Euro erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März dieses Jahres zwischenzeitlich allerdings 8 Anlagen abgeschaltet worden.
Der beschließende 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Gemeinsame Senat für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit einer länderübergreifenden Zuständigkeit für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Marktordnungsrecht.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer nach dem Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der 4. Senat hat zum einen Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspricht. Bei Verbrauchsteuern handelt es sich nämlich typischerweise um Warensteuern, die den baldigen Verzehr oder den kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten. Als Besteuerung des Verbrauchs knüpfen sie an das Verbringen des Gutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr an. Sie werden in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben, der das Gut am Markt anbietet, sind aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt. In seinem Beschluss führt der 4. Senat aus, dass Kernbrennstoffe kein Konsumgut seien, sondern ausschließlich zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet würden, ohne dabei in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu gelangen. Dass den Stromerzeugern eine Überwälzung der durch die Kernbrennstoffsteuer entstehenden zusätzlichen Kosten möglich sein werde, erwarte ausweislich der Gesetzesbegründung selbst der Gesetzgeber nicht.
Über den konkreten Fall hinaus reicht die Frage, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf. Der 4. Senat hat in seinem Beschluss erhebliche Vorbehalte gegen ein solches „Steuerfindungsrecht“ geäußert. Er sieht die Gefahr, dass damit die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.
Da der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes hat, bestand für ihn kein Anlas, sich bereits in diesem Verfahren zu den weiteren streitigen Fragen zu äußern, etwa ob die Kernbrennstoffsteuer auch gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf Eigentum oder gegen Europarecht verstößt.
Quelle: FG Hamburg
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