Klage einer Schulleiterin gegen Einführung der Inklusion an einem bremischen Gymnasium abgewiesen
VG Bremen, Pressemitteilung vom 09.07.2018 zum Urteil 1 K 762/18 vom 27.06.2018 (nrkr)
Die Kernaussagen des Urteils sind:
- Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen (sog. Remonstration). Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie jedoch nicht.
- Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin bzw. Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrerinnen und Lehrern und Schulleiterinnen und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.
- Durch die streitgegenständliche Weisung werde das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt, denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werden, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.
- Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.
- Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.
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