Klage gegen Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber erfolglos

Das VG Gelsenkirchen wies die Klage benachbarter Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung zur Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Dortmund ab (Az. 10 K 1393/11).

 

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 23.10.2013 zum Urteil 10 K 1393/11 vom 23.10.2013

 
Durch das Urteil vom 23.10.2013 bestätigte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ihren Beschluss vom 5. Mai 2011 – 10 L 358/11 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und wies die Klage benachbarter Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung zur Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Dortmund ab.

 

Die Kläger machten geltend, die neue Nutzung sei in dem Wohngebiet unzulässig und führe zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen.

 

Auch nach umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage konnte die Kammer eine Rechtsverletzung der Kläger durch die neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellen. Im Klageverfahren gegen eine Baugenehmigung kann ein Nachbar nur dann erfolgreich klagen, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

 

Aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks konnte die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Kläger durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (Gehörlosenschule) nicht feststellen. Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche das Vorbringen der Kläger für das Vorliegen einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung bezogen auf ihr Grundstück nicht aus.

 

Die Kammer stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

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Quelle: DATEV eG