Klage gegen Fernseh-Moderatorin auf Zahlung für Managementleistungen abgewiesen

Das LG Berlin hat die Zahlungsklage einer Management-Gesellschaft gegen eine aus dem Fernsehen bekannte Moderatorin abgewiesen (Az. 9 O 73/16).

 

Klage gegen Fernseh-Moderatorin auf Zahlung für Managementleistungen abgewiesen

 

LG Berlin, Pressemitteilung vom 04.08.2016 zum Urteil 9 O 73/16 vom 04.08.2016 (nrkr)

 

Die Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin hat am 04.08.2016 durch Urteil die Zahlungsklage einer Management-Gesellschaft gegen eine aus dem Fernsehen bekannte Moderatorin, die Beklagte, abgewiesen.

 

Die Parteien waren seit langem geschäftlich verbunden gewesen; die Klägerin hatte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen Managementleistungen für die Beklagte erbracht und ihr u.a. verschiedene Engagements vermittelt, so auch einen Rahmenvertrag der Beklagten mit dem ZDF über Fernsehauftritte in den Jahren 2014/2015. Im September 2015 wurde der Managementvertrag zwischen den Parteien durch Kündigung beendet. Für die nachfolgenden Auftritte der Beklagten im Fernsehen zwischen Oktober und Dezember 2015 beanspruchte die Klägerin noch ein Entgelt von ca. 46.000 Euro und übersandte der Beklagten eine entsprechende Rechnung. Kurz vor Klageerhebung zahlte die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen ungefähr hälftigen Betrag an die Klägerin. Hinsichtlich der noch offenen Restforderung von gut 23.000 Euro erhob die Klägerin Zahlungsklage.

 

Das Landgericht wies in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Klägerin nicht nur die Vermittlung von Auftritten im Sinne einer Maklertätigkeit geschuldet habe. Vielmehr sei sie auch verpflichtet gewesen, weitere Managementleistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen. So habe sie die Beklagte auch bei der Erbringung von deren künstlerischen Leistungen betreuen, ihr also „dienstlich den Rücken frei halten“ sollen.

 

Durch die Kündigung des Vertrages seien diese weiteren Leistungspflichten der Klägerin entfallen und sie könne daher keine Vergütung mehr beanspruchen für Auftritte der Beklagten, die nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt sind.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann dagegen beim Kammergericht Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt erst ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils bei der Klägerin zu laufen.

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Quelle: DATEV eG