Laut VGH Baden-Württemberg ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone schon dann zulässig, wenn sie aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Das sei schon dann der Fall, wenn beidseits der Straße Wohnbebauung vorhanden sei, die entsprechenden – schutzbedürftigen – Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorrufe (Az. 5 S 515/14).
Klage gegen Tempo 30-Zone erfolglos
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.06.2016 zum Urteil 5 S 515/14 vom 22.06.2016
Die Stadt Bad Saulgau (Beklagte) richtete auf dem der B 32 zugewandten Teilstück der Fulgenstadter Straße (sog. „Rodelbahn“) Mitte Oktober 2011 aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Tempo 30-Zone ein. Der Kläger, der die Straße regelmäßig mit seinem Pkw befährt, erhob gegen die durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen bekanntgegebene Anordnung Widerspruch und anschließend Klage. Gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der VGH auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend, die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone lägen nicht vor. Weder liege ein Wohngebiet vor noch ein Gebiet mit einer hohen Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Auch sei die Anordnung einer Tempo 30-Zone nicht auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung habe keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Sie sei zwar zulässig. So könne der Kläger geltend machen, als Adressat des Verkehrsverbots in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die in der Straßenverkehrsordnung geregelten Voraussetzungen für die auch den Kläger treffende Verkehrsbeschränkung seien gegeben. Da beidseits der Fulgenstadter Straße Wohnbebauung vorhanden sei, die auch entsprechenden – schutzbedürftigen – Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorrufe, könne das in Rede stehende Teilstück jedenfalls Gegenstand einer Tempo-30-Zone sein. Die Straßenverkehrsordnung setze auch nicht voraus, dass der Anliegerverkehr überwiege. Denn ausgenommen seien lediglich Straßen des überörtlichen Verkehrs und weitere Vorfahrtstraßen.
Entgegen der Auffassung des Klägers dürfe eine Tempo 30-Zone auch nicht nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Von dieser weiteren Voraussetzung seien die Tempo 30-Zonen als Beschränkungen des fließenden Verkehrs ausgenommen. Es genüge daher, wenn die getroffene Anordnung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sei. Dies sei nach den vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen der Fall. Die Interessen des Klägers seien auch fehlerfrei mit den für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Interessen abgewogen worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
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Quelle: DATEV eG