Klage im Rechtsstreit um die Rückgabe eines VW-Pkw mit sog. "Schummelsoftware" abgewiesen

Das LG Bochum entschied, dass der Eigentümer eines VW Tiguan, der mit der sog. „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, keinen Anspruch auf Rücknahme des Pkw gegenüber dem Autohaus hat. Der Mangel berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung des Autohauses fehle (Az. I-2 O 425/15).

 

Klage im Rechtsstreit um die Rückgabe eines VW-Pkw mit sog. „Schummelsoftware“ abgewiesen

 

LG Bochum, Pressemitteilung vom 16.03.2016 zum Urteil I-2 O 425/15 vom 16.03.2016

 

Im Rechtsstreit zwischen einem Kläger aus Trier und einem Bochumer Autohaus um die Rückgabe eines Pkw des Typs VW Tiguan, der mit der sog. „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, hat die 2. Kammer des Landgerichts Bochum am 16.03.2016 ein Urteil verkündet und die Klage abgewiesen.

 

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz einer sog. „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheide, mangelhaft sei. Durch die Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

 

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige dies dennoch nicht, da es an der hierfür erforderlichen erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten fehle. Die Beklagte sei als Autohaus ausschließlich Verkäuferin und nicht Herstellerin des Fahrzeuges. Sie treffe an dem Mangel kein größeres Verschulden als den Kläger. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers, der Volkswagen AG, könne ihr nicht zugerechnet werden. Zudem fielen die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung unter die sog. „Bagatellgrenze“ von einem Prozent des Kaufpreises.

 

Gegen das Urteil kann vom Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, für deren Entscheidung das Oberlandesgericht in Hamm zuständig ist.

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Quelle: DATEV eG