Das OLG Oldenburg hat eine gegen die Republik Griechenland gerichtete Klage auf Zahlung von insgesamt ca. 1,63 Mio. Euro als unzulässig abgewiesen, da das ursprünglich angerufene Landgericht Osnabrück hier unzuständig sei (Az. 13 U 43/15).
Klage wegen Griechenland-Staatsanleihen bleibt ohne Erfolg
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 28.04.2016 zum Urteil 13 U 43/15 vom 18.04.2016 (nrkr)
Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück hatten ursprünglich sechs Kläger die Hellenische Republik (Griechenland) auf Zahlung aus Staatsanleihen in Anspruch genommen, die im Laufe der Schuldenkrise Griechenlands im März 2012 zwangsweise gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nennwert getauscht werden mussten. Hilfsweise hatten die Kläger Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend gemacht. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2015 als unzulässig abgewiesen.
Die hiergegen von (noch) vier Klägern beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung hat der 13. Zivilsenat als unbegründet zurückgewiesen. Es sei keine Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück gegeben.
Der Rechtsstreit unterliege zwar der deutschen Gerichtsbarkeit, soweit die Kläger Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen geltend machen. Denn die Emission von Staatsanleihen zähle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns, da der Staat anlässlich einer solchen Kapitalaufnahme wie eine Privatperson auftrete. Die Beklagte könne sich daher gegenüber einer entsprechenden gerichtlichen Inanspruchnahme in einem anderen Staat ebenso wie ein privater Schuldner nicht mit dem aus dem Völkerrecht folgenden Grundsatz der Staatenimmunität zur Wehr setzen.
Es fehle aber für die Berechtigung zur Beurteilung der Begründetheit solcher Ansprüche an einer internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Osnabrück. Eine solche ergebe sich weder aus nationalen noch aus für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten geschaffenen europarechtlichen Vorschriften.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG