Klageerhebung nach mehr als vier Jahren – kein Rechtsschutzbedürfnis

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen besteht in der Regel nicht, wenn die Klage erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird. So entschied das AG München (Az. 213 C 10547/16 (2)).

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