Klagen von Gymnasiallehrern wegen Pflichtstundenzahl abgewiesen

Das VG Schleswig-Holstein hat die Klagen von Gymnasiallehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche (Az. 11 A 17/16, 11 A 18/16 und 11 A 19/16).

 

Klagen von Gymnasiallehrern wegen Pflichtstundenzahl abgewiesen

 

 

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.09.2016 zu den Urteilen 11 A 17/16, 11 A 18/16 und 11 A 19/16 am 21.09.2016

 

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in drei am 21.09.2016 ergangenen Urteilen die Klagen von Gymnasiallehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche.

 

Die Kläger hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflichtstundenverordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflichtstundenverordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hält sie bereits für unzulässig, da die Kläger eine Verletzung von Begründungsanforderungen nicht rügen könnten. Darüber hinaus sei sie aber auch unbegründet. Die Regelung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtswidrig. Sie sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Auch der Umfang der Pflichtstundenzahl sei bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtarbeitszeit vertretbar geregelt.

 

Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.

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Quelle: DATEV eG