Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) verabschiedet. Das Gesetz soll die EU-Richtlinie 2012/6/EU über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Micro-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen. Die WPK gibt einen Überblick.
WPK, Mitteilung vom 05.12.2012
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) verabschiedet. Das Gesetz soll die EU-Richtlinie 2012/6/EU über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Micro-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen.
Betroffen sind so genannte Kleinstkapitalgesellschaften, das heißt nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- 350.000 Euro Bilanzsumme,
- 700.000 Euro Umsatzerlöse und
- zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Es werden verschiedene Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Die Neuregelungen werden für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren, wobei eine Zustimmung der Ländervertretung nicht notwendig ist.
Die Pressemitteilung des BMJ vom 30. November 2012 finden Sie auf deren Homepage.
———————-
Quelle: DATEV eG