Koalition will das steuerliche Reisekostenrecht vereinfachen und verbessern

Der Deutsche Bundestag informiert über einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, durch den das steuerliche Reisekostenrecht und die Regelungen zur „steuerlichen Organschaft“ erheblich vereinfacht sowie der Verlustrücktrag bei der Unternehmensbesteuerung auf 1 Mio. Euro angehoben werden sollen.

 

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27./28.09.2012

 

 

Das steuerliche Reisekostenrecht soll erheblich vereinfacht werden. Eingeführt werden solle ein ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (17/10774). In vielen Fällen werde es zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen. Der Entwurf stand am 27.09.2012 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

 
Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen soll an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig werde für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. Zu Auslandsdienstreisen heißt es: „Für Tätigkeiten im Ausland gelten zukünftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen (Prozentbeträge), mit den entsprechenden Voraussetzungen wie bei inländischen Pauschalen.“

 

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach würden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt. Dazu heißt es im Entwurf: „Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Inland können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.“ Die Festsetzung des Betrages orientiere sich an den Gesamtkosten für eine durchschnittliche 60 Quadratmeter große Wohnung.

 

Auch der Begriff des „eigenen Hausstandes“ wird konkretisiert. Ein eigener Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haus seiner Eltern wohnt. Der Begriff der „ersten Tätigkeitstätte“ tritt an die Stelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstelle soll durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers erfolgen. „Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

 

 

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht der Gesetzentwurf vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten. Damit wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Zudem sollen die Regelungen zur „steuerlichen Organschaft“ vereinfacht und an die Rechtsprechung angepasst werden.

 

 

Anhörung zum neuen Reisekostenrecht beschlossen

 

Der Finanzausschuss hat am 28.09.2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesentwurf beschlossen. Die Anhörung soll am Montag, den 22. Oktober, stattfinden.

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Quelle: DATEV eG