Die Europäische Kommission legte ein Maßnahmenpaket vor, das es Verbrauchern und Unternehmen ermöglicht, EU-weit Produkte und Dienstleistungen einfacher und sicherer online zu kaufen und anzubieten.
EU-Kommission schlägt neue Vorschriften für den Online-Handel vor, damit Verbraucher und Unternehmen in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.05.2016
Die Kommission hat zur Umsetzung ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt und ihrer Strategie für den Binnenmarkt einen Plan vorgelegt, der auf drei Schwerpunkte abzielt: den Online-Handel anzukurbeln, indem gegen das Geoblocking vorgegangen wird, die grenzüberschreitende Paketzustellung erschwinglicher und effizienter zu gestalten und für mehr Vertrauen zu sorgen, indem Verbraucher besser geschützt und geltende Vorschriften besser durchgesetzt werden.
Dazu erklärte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige KommissionsvizepräsidentAndrusAnsip: „Allzu oft sind Menschen von den besten Online-Angeboten abgeschnitten oder entscheiden sich gegen Einkäufe im Ausland, weil die Zustellpreise zu hoch sind oder sie sich Sorgen machen, wie sie ihre Ansprüche geltend machen können, wenn etwas schief geht. Wir wollen diese Probleme lösen, sodass Verbraucher und Unternehmen künftig in vollem Umfang von den Möglichkeiten des Online-Handels mit Waren und Dienstleistungen profitieren können.“
Günther H. Oettinger, der für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissar, äußert sich dazu wie folgt: „Die Geoblocking-Initiative schafft die richtige Balance zwischen dem Interesse der Verbraucher, online über die Grenzen hinweg einzukaufen, und dem Interesse der Unternehmer, in Rechtssicherheit zu handeln. Ich bin davon überzeugt, dass unser Ansatz, der die Besonderheiten der verschiedenen Geschäftsfelder berücksichtigt, den richtigen Impuls für den grenzüberschreitenden E-Commerce in der EU geben wird.“
Elżbieta Bieńkowska, Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, ergänzte: „Dass Verbraucher in der EU diskriminiert werden, weil Märkte entlang der Landesgrenzen aufgeteilt werden, darf es im Binnenmarkt nicht geben. Wenn es klarere Vorschriften gibt, die auch besser durchgesetzt werden, und die grenzüberschreitende Paketzustellung erschwinglicher wird, dann können die Verbraucher und Unternehmen, vor allem die KMU, leichter als bisher, maximalen Nutzen aus dem EU-Binnenmarkt und dem grenzüberschreitenden Online-Handel ziehen.“
VeraJourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, dazu: „Zu viele Menschen in Europa zögern, online einzukaufen, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder diese für schwer durchsetzbar halten. Ich möchte, dass Verbraucher beim Online-Kauf ebenso viel Vertrauen haben können wie beim Einkauf im Laden. Wir werden den Verbraucherschutzbehörden schärfere Mittel an die Hand geben, damit sie die Rechte der Verbraucher im Online-Handel besser durchsetzen und betrügerische Praktiken abstellen können. Das am 25.05.2016 vorgelegte Paket leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass der Verbraucherschutz mit dem Internet Schritt hält und Rechtssicherheit für den Handel geschaffen wird.“
Das am 25.05.2016 zum Online-Handel vorgelegte Paket umfasst die folgenden Vorschläge:
- einen Legislativvorschlag gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes,
- einen Legislativvorschlag über grenzüberschreitende Paketzustelldienste zur Verbesserung der Preistransparenz und der Regulierungsaufsicht,
- einen Legislativvorschlag zur besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte, mit dem auch präzisiert werden soll, welche Geschäftspraktiken in der digitalen Welt als unlauter angesehen werden.
Geoblocking und andere Formen von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes verhindern
Die Kommission wird mit Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem anderen Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachprüfbaren Gründen, wie dem Mehrwertsteuerrecht oder Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls, gerechtfertigt ist.
Wenn ein Kunde in einem anderen EU-Land einen Laden betritt, verlangt der Inhaber auch nicht, dass sich der Kunde ausweist, damit er einem Verkauf zustimmt oder den Preis oder die Konditionen danach gestalten kann. Im Internet werden Verbrauchern allzu häufig Angebote aus anderen Ländern vorenthalten. Sie werden zu einer landesspezifischen Website umgeleitet oder zur Bezahlung mit einer Debit- oder Kreditkarte aus einem bestimmten Land aufgefordert. Eine derartige Diskriminierung hat im Binnenmarkt keinen Platz.
Der bereits in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung wurde von Kommission u. a. für Autovermietungen und Vergnügungsparks angewendet. Nun gibt es mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher, die wissen wollen, welche Praktiken erlaubt sind und welche nicht. Mit dieser Verordnung wird dafür gesorgt, dass für online oder offline gehandelte Waren und Dienstleistungen Rechtssicherheit herrscht und die dafür maßgeblichen Vorschriften auch durchgesetzt werden können.
Damit Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, wird mit dieser Verordnung keine Verpflichtung zu einer EU-weiten Zustellung eingeführt. Zudem sind kleine, unter einem nationalen Umsatzsteuer-Schwellenwert liegende Unternehmen von bestimmten Vorschriften ausgenommen.
Die grenzüberschreitende Paketzustellung erschwinglicher und effizienter machen
Die heute vorgelegte Verordnung bringt mehr Preistransparenz und eine bessere Regulierungsaufsicht für grenzüberschreitende Paketzustelldienste. Verbraucher und Einzelhändler können dadurch von günstigeren Tarifen und praktischen Rücksendemöglichkeiten auch dann profitieren, wenn Sendungen in abgelegene Gebiete gehen oder aus diesen verschickt werden.
Verbraucher und kleine Unternehmen beklagen, dass Probleme bei der Paketzustellung und insbesondere die hohen Preise sie davon abhalten, mehr in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen beziehungsweise mehr dorthin zu verkaufen. Die Tarife, die Postdienstbetreiber für den Versand eines kleinen Pakets in einen anderen Mitgliedstaat verlangen, sind nicht selten bis zu fünfmal höher als die entsprechenden Inlandstarife und stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten.
Mit der Verordnung wird der Wettbewerb durch mehr Preistransparenz stimuliert. Die Kommission schlägt keine Obergrenze für Zustelltarife vor. Eine Preisregulierung wird nur als letztes Mittel eingesetzt, wenn der Wettbewerb keine zufriedenstellenden Ergebnisse hervorbringt. Die Kommission wird 2019 über die bis dahin erzielten Fortschritte Bilanz ziehen und dann beurteilen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Dank der Verordnung liegen den nationalen Postdienst-Regulierungsstellen die Daten vor, die sie brauchen, um die grenzüberschreitenden Märkte zu überwachen, und um zu prüfen, ob die Preise erschwinglich und kostenorientiert sind. Die Verordnung wird auch wettbewerbsfördernd wirken, da sie vorschreibt, dass Dritte einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und -Infrastrukturen erhalten sollen. Die Kommission wird mit der Veröffentlichung der Tariflisten von Universaldienstanbietern für mehr Wettbewerb unter den Anbietern und für mehr Preistransparenz sorgen.
Der Vorschlag bildet eine Ergänzung zu den Selbstregulierungsinitiativen, mit denen Postdienstbetreiber die Qualität und Kundenfreundlichkeit von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten verbessern möchten.
Das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel steigern
Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erhalten die nationalen Behörden mehr Befugnisse, um Verbraucherrechte besser durchzusetzen Sie können in Zukunft überprüfen, ob Verbraucher durch Geoblocking diskriminiert werden oder die für den Kundendienst geltenden Bedingungen (z. B. das Rücktrittsrecht) mit EU-Recht unvereinbar sind; anordnen, dass Websites mit betrügerischen Angeboten sofort gelöscht werden; Informationen bei den Registrierstellen für Domainnamen und Banken anfordern, um die Identität des verantwortlichen Händlers zu ermitteln.
Bei EU-weiten Verstößen gegen Verbraucherrechte kann die Kommission künftig mit den nationalen Durchsetzungsbehörden gemeinsame Maßnahmen koordinieren, mit denen diesen Praktiken Einhalt geboten werden soll. Sie wird dafür sorgen, dass ein für die Mitgliedstaaten und Unternehmen zeit- und ressourcensparender Verbraucherschutz betrieben wird.
Die Kommission veröffentlicht auch aktualisierte Leitfäden über unlautere Geschäftspraktiken, um unter anderem den Herausforderungen im Online-Handel zu begegnen. Sie liefert Klarstellungen zur Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. So muss beispielsweise jede als „Gewerbetreibender“ eingestufte Online-Plattform, die für Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte wirbt, dafür sorgen, dass ihre Geschäftspraktiken mit dem EU-Verbraucherschutzrecht voll in Einklang stehen. Plattformen müssen unmissverständlich erklären, dass Privatpersonen, die Waren verkaufen, nicht den Regeln zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken unterliegen. Suchmaschinen müssen deutlich zwischen bezahlten und natürlichen Suchergebnissen unterscheiden.
Die überarbeiteten Leitlinien enthalten auch zwei, von allen InteressenträgernmitgetrageneSelbstregulierungsgrundsätze: Einer betrifft die Preisvergleichsinstrumente zur besseren Einhaltung der Richtlinie und der andere die bessere Durchsetzung der Regeln zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken zum Schutz vor irreführenden und unzutreffenden Umweltschutzangaben.
Hintergrund
Das am 225.05.2016 zum Online-Handel vorgelegte Paket ergänzt zwei Legislativvorschläge, einen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und einen über den Online-Handel mit Waren, die von der Kommission im Dezember 2015 vorgelegt wurden, sowie die für Herbst 2016 geplante Vereinfachung des Mehrwertsteuerrechts.
Parallel zur Annahme des Online-Handel-Pakets stellte die Kommission am 25.05.2016 aktualisierte EU-Bestimmungen für den audiovisuellen Bereich und ihren Ansatz für Online-Plattformen vor.
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Quelle: DATEV eG