Die EU-Kommission hat eine kartellrechtliche Untersuchung der Standardisierung von Zahlungen über das Internet eingeleitet, die der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss durchführt. Die Kommission wird die Standardisierung sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht übermäßig beschränkt wird.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom
26.09.2011
Die Europäische Kommission hat eine
kartellrechtliche Untersuchung der Standardisierung von Zahlungen über das
Internet eingeleitet, die der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European
Payments Council – EPC) durchführt. Der EPC ist das Koordinierungs- und
Entscheidungsgremium des europäischen Bankensektors für Fragen des
Zahlungsverkehrs. Die Kommission wird die Standardisierung sorgfältig prüfen, um
sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht übermäßig beschränkt wird, indem z.
B. neue Marktteilnehmer und Zahlungsdienstleister, die nicht von einer Bank
kontrolliert werden, vom Markt ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss von
Wettbewerbern auf dem Markt für Online-Zahlungen könnte zu höheren Preisen für
Internethändler und letztendlich die Verbraucher führen. Die
Verfahrenseinleitung greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, sondern
bedeutet vielmehr, dass die Kommission den Fall vorrangig behandelt und die für
einen endgültigen Standpunkt notwendigen Informationen einholen wird.
Der
für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia,
erklärte: „Die Nutzung des Internets nimmt rapide zu. Daher wird der Bedarf an
sicheren und effizienten Online-Zahlungsmöglichkeiten im Einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum immer dringlicher. Ich begrüße deshalb, dass der
Europäische Zahlungsverkehrsausschuss, Standards in diesem Bereich entwickeln
will. Grundsätzlich fördern Standards Interoperabilität und Wettbewerb. Wir
müssen jedoch sicherstellen, dass die Standardisierung die Möglichkeiten von
Nichtteilnehmern nicht beschränkt, ohne dass dies erforderlich wäre.“
Der
EPC unterstützt und fördert die Schaffung eines integrierten
Zahlungsverkehrsmarkts über sein Selbstregulierungsprojekt, den Einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Die Europäische Kommission befürwortet das
SEPA-Projekt, da es für Verbraucher, Einzelhändler und Unternehmen von
grundlegender Bedeutung ist, um in den Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts zu
kommen, und begrüßt die Entwicklung von Standards für elektronische Zahlungen
grundsätzlich.
Die Standardisierung ist nach Auffassung der Kommission
für die Förderung der wirtschaftlichen Integration sehr wichtig, da sie zu mehr
Effizienz, günstigeren Preisen und besseren Leistungen für die Verbraucher
führt. In den 2010 angenommenen EU-Leitlinien für horizontale Vereinbarungen ist
eindeutig festgelegt, welche Art von Vereinbarungen wettbewerbsrechtlich
unbedenklich sind und wie die Kommission Standardisierungsvereinbarungen und
-verfahren nach den EU-Wettbewerbsvorschriften prüft (siehe IP/10/1702 und MEMO/10/676).
Die Kommission beabsichtigt zu prüfen, ob
die Standardisierung elektronischer Zahlungen den Wettbewerb nicht unangemessen
beschränkt, indem z. B. neue Marktteilnehmer und Zahlungsdienstleister, die
nicht an eine Bank angeschlossen sind, am Marktzutritt gehindert werden. Solche
Beschränkungen könnten für Händler und Verbraucher Nachteile auf dem Markt für
elektronische Zahlungen mit sich bringen. Dies könnte einen Verstoß gegen die
EU-Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken – Artikel 101
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – darstellen. Bei der
Kommission ist eine entsprechende Beschwerde eingegangen, die Bestandteil dieser
Untersuchung ist.
Allgemeine Informationen zu
Kartellverfahren
Nach Artikel 101 AEUV sind
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und
wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen untersagt. Wie
diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung
Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann.
Mit der Einleitung eines
Verfahrens in einem bestimmten Fall geht die Zuständigkeit für die Anwendung der
einschlägigen EU-Vorschriften von der einzelstaatlichen Behörde auf die
Kommission über. Zudem dürfen einzelstaatliche Gerichte keine Urteile fällen,
die im Widerspruch zu einem von der Kommission erlassenen Beschluss stehen
könnten.
Die Kommission hat die Parteien und die einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden von der Einleitung des Verfahrens in dieser Sache
unterrichtet.
Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet,
bedeutet nicht, dass ihr schlüssige Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen,
sondern vielmehr, dass sie die Sache vorrangig behandeln wird.
Für den
Abschluss von Kartellverfahren gilt keine verbindliche Frist. Die Dauer solcher
Verfahren hängt von einer Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Faktoren
ab.
Quelle: EU-Kommission
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